zur AREF-Startseite

Hintergrund-Infos

Was sagt das Grundgesetz über Krieg?


Das Grundgesetz (GG) verbietet Angriffskriege strikt, erlaubt aber die militärische Verteidigung im Bündnis- und Krisenfall. Herstellung und Handel mit Kriegswaffen sind streng reglementiert und bedürfen der Genehmigung durch die Bundesregierung.

Verbot einer Angriffskrieges

Artikel 26 GG

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 87a GG

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

Der Verteidigungsfall

Artikel 115a GG

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Die Befehlsgewalt

Artikel 65a GG

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Artikel 115b GG

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

mehr bei uns über
Themen im Grundgesetz:

Grundgesetz über Ehe und Familie
Meinungsfreiheit -
Pressefreiheit
Grundgesetz - Privatsphäre
Die Verfassungshüter: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe