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Das Grundgesetz (GG)
verbietet Angriffskriege strikt,
erlaubt aber die militärische Verteidigung im Bündnis-
und Krisenfall. Herstellung und Handel mit Kriegswaffen sind streng
reglementiert und bedürfen der Genehmigung durch die Bundesregierung.
Verbot einer Angriffskrieges
Artikel 26 GG
(1) Handlungen, die geeignet
sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben
der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind
unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung
bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung
hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 87a GG
(1) Der Bund stellt Streitkräfte
zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und
die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan
ergeben.
Der Verteidigungsfall
Artikel 115a GG
(1) Die Feststellung,
daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft
der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt
auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages.
Die Befehlsgewalt
Artikel 65a GG
(1) Der Bundesminister
für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über
die Streitkräfte.
Artikel 115b GG
Mit der Verkündung
des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über
die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
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