Sonntage sind für Arbeitsruhe und seelische Erhebung gesetzlich
geschützt (Artikel 139 WV)
In Artikel 139 der deutschen
Verfassung vom 01.08.1919 (Weimarer Verfassung) heißt es:
Der Sonntag
und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Dieser Artikel ist gemäß
Artikel 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes: "Die
Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 1. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes."
(Artikel 140 GG)
Artikel 4 /GG garantiert die ungestörte Religionsausübung
(1) Die
Freiheit des Glaubens,des Gewissens und die Freiheit des religiosen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestorte Religionsausubung wird gewahrleistet.
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