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Hintergrund-Infos

Meinungsfreiheit


Was bedeutet Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet.

Wortlaut im Grundgesetz (Artikel 5)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.

Beispiele für Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit

  • Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung

  • Weitergabe von als geheim klassifizierter Informationen

  • Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes

  • Öffentliche Sicherheit

  • Unlauterer Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers

  • Die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z.B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der "allgemeinen Gesetze"; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)

  • Volksverhetzung - Äußerungen, die den öffentlichen Frieden stören können (definiert in § 130 StGB. So stellt z.B. Absatz 4 die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.

Quelle: wikipedia.de

Autor dieser Webseite: Uwe Schütz

 

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