(2) 
                  Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene 
                  Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch 
                  der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen 
                  und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren 
                  nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr 
                  für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung 
                  des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der 
                  Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere 
                  für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. 
                (3) 
                  Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, 
                  der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen 
                  wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis 
                  an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 
                  176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende 
                  Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft 
                  auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr 
                  als zwölf Wochen vergangen sind.
                (4) 
                  Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der 
                  Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem 
                  Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht 
                  mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht 
                  kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere 
                  sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden 
                  hat.
                § 
                  219 - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
                (1) 
                  Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat 
                  sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung 
                  der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für 
                  ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, 
                  eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 
                  Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene 
                  in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber 
                  ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der 
                  Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen 
                  in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des 
                  Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich 
                  ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 
                  Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in 
                  Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage 
                  zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere 
                  regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
                (2) 
                  Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch 
                  eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 
                  Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß 
                  der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs 
                  und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe 
                  des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, 
                  der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater 
                  ausgeschlossen.
                Urteil 
                  des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.1975
                "Im 
                  Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
                1. Das 
                  sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges 
                  Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung.
                2. Die 
                  Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche 
                  Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem 
                  Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses 
                  Leben zu stellen.
                3. Die 
                  Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz 
                  zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter. Der Lebensschutz 
                  der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die 
                  gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht 
                  der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist 
                  infrage gestellt werden."