Brief-, Post- und 
                Fernmeldegeheimnis
              Artikel 10 / Grundgesetz 
              (1) Das Briefgeheimnis 
                sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. 
              (2) Beschränkungen 
                dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient 
                die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen 
                Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes 
                oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie 
                dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle 
                des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung 
                bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. 
                
              Unverletzlichkeit 
                der Wohnung
              
                 
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                  | Artikel 
                    13 / Grundgesetz, Unverletzlichkeit der Wohnung, auf 3 Meter 
                    hoher Glasscheibe vor dem Bundestagsgebäude in Berlin 
                    von dem israelischen Künstler Dani Karavan, Außenhof 
                    des Jakob-Kaiser-Hauses im Uferbereich zur Spree, Laser eingraviert. 
                    Foto: wikipedia.de, public domain | 
                 
               
              Artikel 13 / Grundgesetz 
              (1) Die Wohnung ist 
                unverletzlich. 
              (2) Durchsuchungen 
                dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch 
                durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet 
                und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. 
              (3) Begründen 
                bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch 
                Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, 
                so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher 
                Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von 
                Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, 
                eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere 
                Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos 
                wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung 
                erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 
                Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter 
                getroffen werden. 
              (4) Zur Abwehr dringender 
                Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere 
                einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische 
                Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher 
                Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme 
                auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet 
                werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 
              (5) Sind technische 
                Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz 
                in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme 
                durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine 
                anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist 
                nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und 
                nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der 
                Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge 
                ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 
              (6) Die Bundesregierung 
                unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 
                3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes 
                nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, 
                nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag 
                gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts 
                die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten 
                eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. 
              (7) Eingriffe und Beschränkungen 
                dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr 
                oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund 
                eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für 
                die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur 
                Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder 
                zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. 
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