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Standesamt nicht mehr zwingend

"Mehr Entscheidungsfreiheit für Gemeinden bei Trauungsorten

08.10.09: Mit der Änderung des Personenstandrechts haben die Bundesländer nun weitgehend freie Hand hinsichtlich der Regelungen für die Wahl Eheschließungsorte erhalten. Einzige bundesgesetzliche Vorgabe bleibt, dass die Eheschließung "in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form" vorgenommen wird.

Der Bayerische Innenminister Herrmann sagte für den Freistaat Bayern: "In diesem vorgegebenen Rahmen haben die Gemeinden nunmehr große Gestaltungsfreiheit. Für mich ist klar: Wir wollen Brautpaaren keine unnötigen Vorgaben machen, wie sie den schönsten Tag ihres Lebens feiern." Dies gilt in Bayern künftig auch für die Begründung von Lebenspartnerschaften.

Nach den bisherigen Vorgaben durfte eine Trauung grundsätzlich nur im Standesamt und somit weder unter freiem Himmel noch auf einem Schiff stattfinden. Andere Örtlichkeiten wie Gaststätten waren ebenso ausgeschlossen.

Bayerns Innenminister: Wünsche können besser berücksichtigt werden

Bayerns Innenminister waren die bisherigen Vorgaben des Bundes zu streng: "Jetzt konnten wir neue Vorgaben für die Standesämter erlassen, die den Gemeinden wesentlich mehr Entscheidungsfreiheit geben. Im Vordergrund stand dabei für mich eine möglichst flexible und unbürokratische Handhabung. Ich bin sicher: Die Gemeinden werden jetzt vielfach dem Wunsch von Brautpaaren entsprechen können, die ihre Ehe nicht in der Amtsstube des Standesamtes, sondern nach ihren Vorstellungen an einem anderen geeigneten Ort schließen möchten. Eine Eheschließung etwa auf dem Schiff, unter freiem Himmel, in Hotels oder Gaststätten wird künftig vielfach möglich sein", sagte Innenminister Joachim Herrmann zu den neuen "Vollzugshinweisen" für die Standesämter zur Bestimmung des Eheschließungsortes.

Am 01.01.2009 traten wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts in Kraft

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 erfolgten wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts in Deutschland. Von historischer Bedeutung ist die Abschaffung der Pflicht, vor einer kirchlichen Heirat zivilrechtlich die Ehe zu schließen. Das bisherige Personenstandsgesetz geht zurück auf das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands vom 06.02.1875, das erstmals eine zivile Trauung (ohne Kirche) ermöglichte. Kritiker hatten vor dieser Änderung gewarnt, weil die "Ehe ohne Trauschein Zwangsehen und Mehrfach-Ehen Tür und Tor öffenen könnten. Die Ev. Kirche in Deutschland (EKD) ließ jedoch verlauten, dass es in der EKD auch künftig keine ausschließlich vor dem Altar geschlossenen Ehe geben soll.

Für die Verwaltung stand die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher im Mittelpunkt der Reform. Dabei entfiel das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine wurden abgeschafft, die Geburtsurkunde blieb erhalten. Zudem wird die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt.

Quelle: Pressmitteilung PM 419/09 des Bayerischen Innenministerium vom 05.10.09

 

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