AREF-Startseite

AREF-News

Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder

BGH-Urteil: Alleinerziehende müssen nicht immer Vollzeitjob annehmen

18.07.08: Alleinerziehenden kann nach einer Trennung nicht in jedem Fall ein Vollzeitjob zugemutet werden. Das gilt nach einem am Donnerstag vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatz-Urteil auch dann, wenn das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und in einer Kindertagesstätte oder Schule ganztags betreut wird. Das Bundesjustizministerium begrüßte das Urteil. (Az.: XII ZR 109/05)

Auch bei älteren Kindern könne für den betreuenden Elternteil eine so große Belastung bestehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar sei, so die Richter. Für eine verlängerte Zahlung von Unterhalt spiele es eine Rolle, ob die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, etwa bei längerem Zusammenleben oder einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Im verhandelten Fall muss der beklagte Vater des Kindes neben dem Kindesunterhalt auch weiterhin einen Betreuungsunterhalt an die Mutter zahlen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen richte sich bei nichtehelichen Lebenspartnern nach dem möglichen zu erzielenden Einkommen des Alleinerziehenden. Wieviel das im Fall der klagenden Mutter zweier Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren ist, muss jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind Ansprüche der Betreuenden auf drei Jahre beschränkt

Nach dem seit Januar geltenden neuen Unterhaltsrecht sind nach einer Trennung der Eltern Unterhaltsansprüche für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Das Bundesjustizministerium sieht sich durch das Urteil bestätigt. Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder beim Unterhalt sei weitgehend erreicht, sagte Ministeriumssprecher Henning Plöger dem Berliner «Tagesspiegel» (Freitagsausgabe). «Das Urteil liegt voll auf Linie unserer Reform», so Plöger. Die Gerichte müssten nun Kriterien für Einzelfälle herausarbeiten.

Die Gesellschaft ist noch nicht so weit ist, wie der Gesetzgeber es will

Auch die Vorsitzende des Ausschusses für Familienrecht im Deutschen Anwalt Verein, Ingeborg Rakete-Dombek, begrüßte das Urteil, äußerte aber Kritik am Gesetzgeber. Bei der Reform des Unterhaltsrechts sei es «etwas strikt» gewesen, Erwerbstätigkeit als Standard zu setzen, wenn Kinder betreut seien, sagte sie der Zeitung. «Der BGH rudert jetzt wieder etwas zurück. Das ist ja in Ordnung, da die Gesellschaft eben noch nicht so weit ist, wie der Gesetzgeber es will.» Bei künftigen Urteilen sollte man berücksichtigen, «dass der Betreuungsbedarf nicht immer abnimmt, nur weil ein Kind älter wird», sagte die Juristin.

Quelle: jesus.de-Newsletter vom 18.07.2008 / epd

mehr bei uns:
21.06.08: "Die Welt" über Von der Leyens verzerrtes Familienbild
01.05.08 : Bundeskabinett beschließt Ausbau von Betreuungsplätzen und Betreuungsgeld
21.04.08 : Prof. Habermann: »Der Staat greift nach der Familie«
17.04.08 : Kirchen kritisieren soziale Benachteiligung von Familien