AREF-Startseite

AREF-News


Bundestagswahl 2005

Wir haben am 18. September die Wahl

05.09.2005: Wir sind am Sonntag, den 18. September 2005, aufgefordert, den 16. Deutschen Bundestag zu wählen. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

1. Wahlsystem, Einteilung des Wahlgebiets

Wie bei der Bundestagswahl 2002 sind 598 Abgeordnete zu wählen. Davon wird die eine Hälfte (299) in Wahlkreisen und die andere Hälfte über Landeslisten gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze kann sich durch Überhangmandate erhöhen (bei der letzten Bundestagswahl gab es fünf Überhangmandate, davon aber keines in Bayern).

Für die Wahl der Wahlkreisabgeordneten ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt. Auf Bayern entfallen 45 Wahlkreise und damit einer mehr als 2002. In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Landeslisten wurden von den Parteien in einem eigenen Verfahren für jedes Bundesland aufgestellt und können vom Wähler nicht verändert werden („starre“ Liste). Der Wähler wählt hier nicht eine Einzelperson, sondern insgesamt alle auf der jeweiligen Landesliste aufgestellten Bewerber.

Für die Stimmabgabe sind die Wahlkreise in Wahlbezirke eingeteilt. Hierbei handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus Teilen einer Gemeinde oder aus einer einzigen Gemeinde gebildet werden. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

2. Wahlvorschläge in Bayern

Für die Bundestagswahl am 18. September 2005 hat der bayerische Landeswahlausschuss die Landeslisten folgender 14 Parteien zugelassen (in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel); vgl. dazu die Bekanntmachung des Landeswahlleiters im Bayerischen Staatsanzeiger vom 2. September 2005, in der auch alle Listenbewerber einzeln aufgeführt sind:

Lfd. Nr. Name Kurzbezeichnung
1 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. CSU
2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
3 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN GRÜNE
4 Freie Demokratische Partei FDP
5 DIE REPUBLIKANER REP
6 Die Linkspartei.PDS Die Linke.
7 Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD
8 Partei Bibeltreuer Christen PBC
9 Bayernpartei BP
10 Feministische Partei DIE FRAUEN DIE FRAUEN
11 DIE GRAUEN – Graue Panther GRAUE
12 Bürgerrechtsbewegung Solidarität BüSo
13 FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS FAMILIE
14 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD

In den 45 bayerischen Wahlkreisen stehen darüber hinaus jeweils zwischen fünf und neun Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) auf den Stimmzetteln. Nur CSU, SPD, GRÜNE, FDP und NPD haben in allen 45 Wahlkreisen Kreiswahlvorschläge aufgestellt, Die Linke in 42 und die anderen Parteien jeweils nur in einigen Wahlkreisen; nur DIE FRAUEN und GRAUE haben keine Kreiswahlvorschläge aufgestellt. Darüber hinaus bewerben sich noch in acht Wahlkreisen insgesamt zehn Einzelbewerber, also parteiunabhängige Bewerber.

3. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich hier sonst gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, weil für sie z. B. zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Wahlrecht verloren haben.

Ausländische Unionsbürger sind wie bisher bei Bundestagswahlen nicht wahlberechtigt.

Auch im Ausland lebende Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben, sind wahlberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie entweder in einem Mitgliedstaat des Europarats leben oder dass am Wahltag seit ihrem Fortzug aus Deutschland nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Diese Auslandsdeutschen mussten allerdings bis spätestens 28. August 2005 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren; nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten diese Auslandsdeutschen von ihrer Gemeinde auf dem schnellsten Weg automatisch Briefwahlunterlagen übermittelt, wenn notwendig, auch durch Luftpost oder auf dem Kurierweg des Auswärtigen Amtes über die Konsulate und Botschaften.

Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person auf Grund der Eintragungen im Melderegister in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde und eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, wird dies der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit insoweit unrichtige Eintragungen enthalten, so unter anderem bei

- hier lebenden und geborenen Deutschen, die - ungeachtet der Gründe - die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen haben,
- Eingebürgerten, die seit dem 1. Januar 2000 ihre frühere Staatsangehörigkeit zurückerworben haben,
- in Deutschland aufgenommenen Aussiedlern, die nun erstmals die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion angenommen haben.

Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107a des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar. Eine unberechtigte Wahlteilnahme kann anhand der Abstimmungsvermerke in den Wählerverzeichnissen festgestellt werden.

4. Wahlbenachrichtigung, Wählerverzeichnis

Die Gemeinden haben an alle Wahlberechtigten, die am 14. August 2005 bei der Gemeinde für eine Wohnung gemeldet waren und deshalb von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, bis Ende August Wahlbenachrichtigungen versandt.

In der Wahlbenachrichtigung ist auch das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer als Wahlberechtigter aus bestimmten Gründen nicht im Wählerverzeichnis eingetragen wurde oder wer aus triftigen Gründen nicht in seinem Wahllokal wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft auf Antrag einen Wahlschein.

Mit dem Wahlschein kann der Wähler in einen beliebigen Wahlbezirk (Wahllokal) des selben Wahlkreises oder durch Briefwahl (siehe Nr. 6) wählen. Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal wählen will, muss sich über seine Person ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Im Übrigen reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat, muss auf jeden Fall einen amtlichen Ausweis mit ins Wahllokal nehmen.

5. Stimmzettel, Stimmabgabe

Jeder Wähler erhält einen (weißen) Stimmzettel. Dieser enthält

  • auf der linken Hälfte in schwarzem Druck die zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen für den Wahlkreis (Direktkandidaten) und rechts vom Namen jedes Bewerbers / jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung durch die Wähler,

  • auf der rechten Hälfte in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten der Parteien und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung durch die Wähler.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die Erststimme für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten (Direktkandidaten) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden. Maßgebend für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien ist die Zweitstimme.

Sind auf dem Stimmzettel mehrere Wahlkreisbewerber oder mehrere Parteien angekreuzt, so sind die jeweiligen Stimmen ungültig. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Kommunalwahl gibt es bei der Bundestagswahl nicht. Wenn ein Wähler nur seine Erststimme oder nur seine Zweitstimme abgibt, wird die nicht abgegebene Stimme als ungültig gewertet.

Wähler mit einer körperlichen Behinderung können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Blinde und sehbehinderte Wähler haben in den meisten Wahlkreisen voraussichtlich die Möglichkeit, wie bereits bei der letzten Bundestagswahl und der Europawahl bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die der Deutsche Blindenbund auf Grundlage der amtlichen Stimmzettel eigenverantwortlich herstellt. Dazu wurden die Stimmzettel soweit möglich nach einheitlichen Maßen hergestellt. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablone zu erleichtern, soll in alle Stimmzettel am linken oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt oder an dieser Stelle ein entsprechend ertastbares Merkmal angebracht sein. Nähere Informationen hierzu erteilt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. in München, Arnulfstr. 22, 80335 München, Telefon: 089/55988-0.

6. Briefwahl

Der Regelfall der Stimmabgabe ist die persönliche Ausübung des Wahlrechts am Wahlsonntag im Wahllokal. Die Briefwahl kommt nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ in Betracht, insbesondere bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, bei Krankheit oder bei Behinderung.

Für die Briefwahl müssen ein Wahlschein und die zugehörigen Briefwahlunterlagen (der Stimmzettel mit dem blauen Wahlumschlag, ein Merkblatt und ein roter Wahlbriefumschlag für die Rücksendung der Unterlagen) schriftlich (auch per Telefax oder E Mail), nicht aber telefonisch, bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) persönlich oder über einen Bevollmächtigten beantragt werden. In der Regel soll für die Antragstellung das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular verwendet werden, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten und der für die Briefwahl erforderliche „wichtige Grund“ angegeben werden können. Entsprechende Antragsformulare werden von vielen Gemeinden auch auf deren Internet-Seiten bereitgestellt; die Briefwahlunterlagen können damit „online“ beantragt werden. Der Antrag kann vom Wahlberechtigten persönlich auch mündlich durch Vorsprache bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden!
. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle. Der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden; er wird bei der Gemeinde bis zum Wahltag sicher aufbewahrt.

Wenn das amtliche Formular nicht verwendet wird, z.B. bei Antragstellung per E Mail, ist besonders wichtig, die persönlichen Daten, also den vollständigen Namen, die Wohnanschrift und das Geburtsdatum vollständig anzugeben, um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden. Auch der wichtige Grund für die Briefwahl muss glaubhaft gemacht werden.

Bei der Antragstellung ist auf jeden Fall die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch eine Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch ggf. die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.

Anträge können i. d. R. nur bis Freitag, 16. September 2005, 18.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Die Unterlagen werden i. d. R. per Post (ggf. auch per Luftpost) versandt. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Anderen Personen dürfen die Unterlagen nur auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ausgehändigt werden und nur dann, wenn der Wahlberechtigte plötzlich erkrankt und die rechtzeitige Versendung per Post oder die amtliche Überbringung nicht mehr möglich ist.

Wahlbriefe müssen so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie spätestens am 18. September 2005 um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.

Nicht mehr rechtzeitig können Wahlbriefe bei der zuständigen Gemeinde eingehen, die erst nach der Leerung der Briefkästen am Samstag Abend vor der Wahl oder erst am Wahlsonntag in Briefkästen eingeworfen werden, auch wenn diese mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Freitag, besser noch am Donnerstag vor der Wahl abschicken. Notfalls sollte der Wahlbrief durch eine Vertrauensperson am Samstag vor der Wahl oder am Wahltag in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden.

Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen knappen Fristen ist die Zeit der Versendung von Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden bei der vorgezogenen Wahl von normalerweise etwa fünf Wochen auf nur etwa drei Wochen verkürzt worden. Erst seit Ende August, nachdem endgültig über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wurde und die Stimmzettel gedruckt und ausgeliefert wurden, konnten die ersten Briefwahlunterlagen versandt werden. Engpässe sind daher unvermeidlich; die Gemeinden sind aber auf jeden Fall bemüht, alle Anträge möglichst zeitgerecht zu bearbeiten und die Unterlagen auf dem schnellsten Weg zu verschicken. Hierzu werden vielfach Sonderschichten auch am Abend und an den Wochenenden eingelegt und Aushilfskräfte eingestellt. Anträge von Auslandsdeutschen bzw. Anträge mit Adressen ins Ausland werden grundsätzlich bevorzugt behandelt. Dennoch kann wegen der unterschiedlichen Postlaufzeiten im Ausland nicht garantiert werden, dass auch die Rücksendung des Wahlbriefs di!
e Gemeinde in jedem Fall rechtzeitig erreicht. In einigen Ländern hat das Auswärtige Amt die Benutzung des amtlichen Kurierwegs auch für die Rücksendung des Wahlbriefs angeboten, soweit dies nach den postalischen Verhältnissen im Gastland erforderlich ist; für nähere Informationen muss sich der Wahlberechtigte aber vorher an das zuständige Konsulat oder die Botschaft wenden.

7. Sitzverteilung im neuen Bundestag

Maßgeblich für die Frage, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält, ist vorbehaltlich der Zuteilung von Überhangmandaten die Gesamtzahl der für jede Landesliste abgegeben Zweitstimmen.

Eine Partei kann nur dann Sitze über die Landesliste im Bundestag erhalten, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erhalten hat oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.

Die einer Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils zustehenden Sitze werden zunächst mit den in den Wahlkreisen direkt gewählten Kandidaten besetzt. Ein verbleibender Rest an Sitzen wird dann aus den jeweiligen Landeslisten in der Reihenfolge der aufgestellten Bewerber vergeben.

Die Gesamtzahl der bayerischen Abgeordneten im Bundestag ist nicht gesetzlich vorgegeben. Nur die Zahl der in den 45 Wahlkreisen direkt gewählten Abgeordneten steht fest; im Übrigen hängt die Zahl davon ab, wie viele Stimmen für die bayerischen Landeslisten der bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien abgegeben werden.

8. Ermittlung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von etwa 15.000 Wahlvorständen mit insgesamt etwa 120.000 ehrenamtlichen Wahlhelfern die Stimmen ausgezählt. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden sofort über die Gemeinden, Kreiswahlleiter an die Landeswahlleiterin und von dieser als bayerisches Gesamtergebnis an den Bundeswahlleiter in Wiesbaden gemeldet. Die Wahlvorstände, die Kreiswahlleiter sowie die Landeswahlleiter geben das Ergebnis für ihren jeweiligen Bereich sofort nach Feststellung bekannt. Das vorläufige amtliche Endergebnis für die Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundeswahlleiter noch in der Wahlnacht bekannt gegeben.

9. Ergänzende Informationen

Ausführliche Informationen zur Bundestagswahl, auch zur Wahlkreiseinteilung in Bayern, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind in den Internet-Angeboten der Landeswahlleiterin und des Bundeswahlleiters unter den Adressen
www.statistik.bayern.de/wahlen bzw. www.bundeswahlleiter.de abrufbar.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, Presseinfo, vom 04.09.05

Autor: Uwe Schütz, AREF, 05.09.2005

mehr bei uns:
Entscheidungshilfen zur Bundestagswahl 2005