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Grundrecht auf Religionsausübung eingeschränkt

Bundesverwaltungsgericht: Keine keine regelmäßigen öffentlichen Gebete an Schulen

30.11.2011: Der Berliner Gymnasiast Yunus M. darf keine regelmäßigen Gebete auf dem Schulgelände abhalten. Der 18-Jährige scheiterte mit seiner Revision vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht.

Der muslimische Schüler des Diesterweg-Gymnasiums im Berliner Stadtteil Wedding hatte in dem bundesweit beachteten Rechtsstreit erreichen wollen, einmal am Tag außerhalb der Unterrichtszeiten an seiner Schule beten zu dürfen. Dem Schüler steht wegen der Berührung von Grundrechten allerdings noch der Weg vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offen.

Schülern hatte sich sich 2007 erstmals auf einem Flur der Schule zum Gebeet niedergelassen

Zusammen mit anderen Schülern hatte sich der nunmehr 18-Jährige erstmals 2007 in einem Flur der Schule zum Gebet niedergelassen. Die Schulleiterin untersagte dies aber für die weitere Zukunft. Der Jugendliche klagte und bekam 2009 vom Verwaltungsgericht das Recht auf Gebete auf dem Schulgelände zugesprochen. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Verfassungsrecht der ungestörten Religionsausübung. Das Gymnasium teilte Yunus M. daraufhin einen gesonderten Raum für Mittagsgebete zu.

Das Land Berlin ging jedoch in Berufung. Die Schulverwaltung fürchtete um die weltanschauliche Neutralität und den ungestörten Tagesablauf im Gymnasium. In zweiter Instanz gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem Land recht. Es wies den Anspruch auf regelmäßige Gebete auf dem Schulgelände zurück. Das Grundrecht auf Religionsausübung sei eingeschränkt, da an dem Gymnasium eine Vielzahl von Religionen vertreten und der Schulfrieden gefährdet sei, hieß es.

Die Schule hatte dem Schüler seinerzeit einen Raum für das Gebet angeboten. Dies hatte der Schule jedoch abgelehnt.

Quelle: jesus.de-Newsletter vom 30.11.2011 / epd

Autor dieser Webseite: Uwe Schütz

 

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