Standesamt nicht mehr zwingend
            "Mehr Entscheidungsfreiheit für Gemeinden bei Trauungsorten
            08.10.09: Mit der Änderung 
              des Personenstandrechts haben die Bundesländer nun weitgehend 
              freie Hand hinsichtlich der Regelungen für die Wahl Eheschließungsorte 
              erhalten. Einzige bundesgesetzliche Vorgabe bleibt, dass die Eheschließung 
              "in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen 
              Form" vorgenommen wird.  
            Der Bayerische Innenminister 
              Herrmann sagte für den Freistaat Bayern: "In diesem vorgegebenen 
              Rahmen haben die Gemeinden nunmehr große Gestaltungsfreiheit. 
              Für mich ist klar: Wir wollen Brautpaaren keine unnötigen 
              Vorgaben machen, wie sie den schönsten Tag ihres Lebens feiern." 
              Dies gilt in Bayern künftig auch für die Begründung 
              von Lebenspartnerschaften. 
            Nach den bisherigen Vorgaben 
              durfte eine Trauung grundsätzlich nur im Standesamt und somit 
              weder unter freiem Himmel noch auf einem Schiff stattfinden. Andere 
              Örtlichkeiten wie Gaststätten waren ebenso ausgeschlossen. 
               
            Bayerns Innenminister: Wünsche können besser berücksichtigt 
              werden
            Bayerns Innenminister 
              waren die bisherigen Vorgaben des Bundes zu streng: "Jetzt 
              konnten wir neue Vorgaben für die Standesämter erlassen, 
              die den Gemeinden wesentlich mehr Entscheidungsfreiheit geben. Im 
              Vordergrund stand dabei für mich eine möglichst flexible 
              und unbürokratische Handhabung. Ich bin sicher: Die Gemeinden 
              werden jetzt vielfach dem Wunsch von Brautpaaren entsprechen können, 
              die ihre Ehe nicht in der Amtsstube des Standesamtes, sondern nach 
              ihren Vorstellungen an einem anderen geeigneten Ort schließen 
              möchten. Eine Eheschließung etwa auf dem Schiff, unter 
              freiem Himmel, in Hotels oder Gaststätten wird künftig 
              vielfach möglich sein", sagte Innenminister Joachim Herrmann 
              zu den neuen "Vollzugshinweisen" für die Standesämter 
              zur Bestimmung des Eheschließungsortes.  
             Am 01.01.2009 traten wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts 
              in Kraft
            Mit Inkrafttreten des 
              Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 
              erfolgten wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts in 
              Deutschland. Von historischer Bedeutung ist die Abschaffung der 
              Pflicht, vor einer kirchlichen Heirat zivilrechtlich die Ehe zu 
              schließen. Das bisherige Personenstandsgesetz geht zurück 
              auf das Reichsgesetz 
              über die Beurkundung des Personenstands vom 06.02.1875, 
              das erstmals eine zivile Trauung (ohne Kirche) ermöglichte. 
              Kritiker hatten vor dieser Änderung gewarnt, 
              weil die "Ehe 
              ohne Trauschein Zwangsehen und Mehrfach-Ehen Tür und Tor öffenen 
              könnten. Die Ev. Kirche in Deutschland (EKD) ließ 
              jedoch verlauten, dass es in der EKD auch künftig keine ausschließlich 
              vor dem Altar geschlossenen Ehe geben soll.  
            Für die Verwaltung 
              stand die Einführung elektronischer Personenstandsregister 
              anstelle der bisherigen Personenstandsbücher im Mittelpunkt 
              der Reform. Dabei entfiel das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch 
              der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen 
              erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das 
              Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine 
              wurden abgeschafft, die Geburtsurkunde blieb erhalten. Zudem wird 
              die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, 
              neu geregelt. 
            Quelle: Pressmitteilung 
              PM 419/09 des Bayerischen Innenministerium vom 05.10.09 
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