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Bayerische Fragebogenaktion war rechtmäßig
Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der bei Mitbürgern türkischer Herkunft durchgeführten Fragebogenkation
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines von der bayerischen Fragebogenaktion Betroffenen zurückgewiesen, der die Antwort bei der vor der Bundestagswahl durchgeführten Fragebogenaktion verweigert hatte.
"Mit seiner jetzt bekannt gegebenen Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht die im Vorfeld der Bundestagswahlen 2005 durchgeführte bayerische Fragebogenaktion bei Mitbürgern türkischer Herkunft auf der ganzen Linie. Auch nach Auffassung des Verfassungsgerichts war die Linie Bayerns sachgerecht und rechtmäßig, noch vor den Bundestagswahlen Klarheit zu schaffen, welche und wie viele türkisch-stämmige Mitbürger nach ihrer Einbürgerung in Deutschland wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben und damit nicht wahlberechtigt waren," begrüßte Innenminister Dr. Günther Beckstein die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heute in München.
6.000 Personen verloren die deutsche Staatsangehörigkeit und durften nicht wählen
Die Fragebogenaktion war notwendig geworden, weil sich im Vorfeld der Bundestagswahl 
  Hinweise gehäuft hatten, dass türkisch-stämmige Mitbürger 
  in größerer Zahl nach Einbürgerung in Deutschland die türkische 
  Staatsangehörigkeit wieder erlangt hatten, ohne deutsche Behörden 
  davon zu unterrichten. Sie hatten nach einer Rechtsänderung im Staatsangehörigkeitsrecht 
  dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und damit ihr Wahlrecht 
  zum Bundestag verloren. Um das Ergebnis bei den Bundestagswahlen im Freistaat 
  nicht dadurch zu verfälschen, dass Nichtwahlberechtigte in großer 
  Zahl an den Wahlen teilnehmen, sind auf Veranlassung von Innenminister Beckstein 
  rund 44.000 Personen landesweit angeschrieben worden. Kurz vor dem Wahltermin 
  hatten bereits über 99 % der betroffenen Personen geantwortet. Rund 6.000 
  hatten sich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt und einen 
  ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel beantragt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 106/06 vom 23.03.2006
Autor: Uwe Schütz, 24.03.2006
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