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Achtung: "Inline-Skater", "Roller-Blader", ...

Inline-Skater gelten jetzt rechtlich als Fußgänger

"Inliner" fahren auf der Straße ist nur noch dort erlaubt, wo kein Fußweg vorhanden ist, wie hier auf dem Foto in einer Spielstraße. Foto: Uwe Schütz

"Inline-Skater", "Roller-Blader", ... gelten jetzt rechtlich als "Fußgänger mit besonderen Fortbewegungsmittel" und haben sich wie Fußgänger zu verhalten:

  • Inline-Skater haben den Fußweg zu benutzen, und zwar mit der nötigen Rücksicht auf Fußgänger. Die Fahrbahn dürfen die Inline-Skater nur dann benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

  • Wenn es nötig ist, müssen Inline-Skater Schrittgeschwinigkeit fahren.

  • Das Inline-Skater-Fahren ist auf dem Radweg verboten, wenn es nicht durch ein Zusatzschild ausdrücklich erlaubt ist.

Bei Rücksichtslosigkeit oder Behinderung droht Bußgeld

Weil Inline-Skater für Fußgänger ein erhöhtes Risiko darstellen können, tragen sie eine hohe Verantwortung. Der Bremsweg eines Skaters ist viel zu lang, als dass er mit 30 km/h fahren dürfte.

Viele Skater sind laut www.fahrtipps.de bereits zu Schadenersatz verurteilt worden, nachdem sie mit Fußgängern zusammengeprallt waren. Das Gleiche gilt für rollende Raser, die im Bereich von Kreuzungen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sind, als sie die Fahrbahn überquert haben.

Bei Rücksichtslosigkeit oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind laut ADAC-Motorwelt 10 - 20 EUR Bußgeld fällig.

Auch wenn man theoretisch »Recht« hat, bekommt man ggf. eine erhebliche Mitschuld zugesprochen. Ohne private Haftpflichtversicherung kann es sogar noch sehr viel teurer werden.

Inline-Skates sind keine Fahrzeuge, sondern "besondere Fortbewegungsmittel"

Die Frage, ob jemand mit Rädern unter den Füßen noch Fußgänger ist oder ob er schon Fahrzeugführer einzustufen ist, hatte schon mehrfach die deutschen Gerichte beschäftigt. Der Trend in der Urteilsfindung ging schon immer in die Richtung, Skater den Fußgängern gleichzustellen. So hatte der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe als letzte Instanz entschieden: Inline-Skates sind so genannte »besondere Fortbewegungsmittel«, und Inline-Skater sind deshalb Fußgänger. Jetzt ist also Rechtssicherheit geschaffen.

Ein Inline-Skater hat aber auch die Rechte eines Fußgängers

An den Stellen, wo man als Fußgänger Vorrang hat, gilt das natürlich auch für Roller-Skater:

  • Am Fußgängerüberweg muss der Kraftfahrer auch dann anhalten, wenn ein Fußgänger mit Inlineskates den Zebrastreifen erkennbar überqueren möchte.

  • Kraftfahrer, die abbiegen wollen, müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und nötigenfalls anhalten.

Trotzdem sollte ein Inline-Skater im eigenen Interesse an unübersichtlichen oder belebten Stellen einen defensiven Fahrstil an den Tag legen. .

Autor: Uwe Schütz, 12.01.2005