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Guter Rat

Gewährleistung auch für Sonderangebote

Zwei Jahre Recht auf Umtausch bei Mängeln

Wenn eine Ware einen Mangel aufweist, kann sie umgetauscht werden. "Und das gilt entgegen mancher Behauptungen von Verkäufern auch für Sonderangebote, erläutert der Herausgeber von "Mein Rechtsschutzbrief", Wolfgang Büser (www.rechtsschutzbrief.de). Verbraucher können sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main berufen (Az.: 31 C 433/04-53). Danach gelten die Gewährleistungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch für reduzierte Güter - und zwar zwei Jahre lang.

Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dabei muss er dem Verkäufer zweimal einen Reparatur zugestehen.

Kein Recht auf Umtausch bei mangelfreier Ware

Nur weil ein Weihnachtsgeschenk mir nicht gefällt oder nicht passt, muss es der Verkäufer es nicht zurück nehmen. Darauf macht der Bonner Beratungsdienst "Mein Rechtsschutzbrief - Ihr gutes Rccht im Alltag" in seiner soeben erschienenen Ausgabe aufmerksam. In diesem Fall gibt es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch. Eine freiwillig abgegebene "Umtauschgarantie" muss der Verkäufer jedoch einhalten !

Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Vor 105 Jahren trat das BGB in Kraft.

AREF, 28.12.2004