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Sind Arbeitszimmer noch steuerlich "absetzbar"?

Steuerliche Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer ab 2007

23.04.07: Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern deutlich eingeschränkt. Bei den Steuerzahlern blieben jedoch Fragen offen: Können Arbeitszimmer überhaupt noch abgesetzt werden? „Ja, wenn es der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist“, sagt Siegfried Stadter, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., Lohnsteuerhilfeverein. So steht es auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2007. Beispielhaft werden in dem Schreiben Ingenieure oder Berater genannt, die zwar im Außendienst tätig sind, aber zu Hause Pläne oder Problemlösungen erarbeiten, die den Kern ihrer Tätigkeit bilden.

Bisherige Regelung

Bisher konnte man durch ein häusliches Arbeitszimmer in drei Fällen Steuern sparen: zum einen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern keinen Arbeitsplatz stellte (hierzu gehören zum Beispiel Lehrer und Handelsvertreter), zum anderen Personen, die zwar einen Schreibtisch gestellt bekommen, aber trotzdem mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbrachten. Der dritte Fall betraf Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist. Künftig wird nur noch in diesem Fall das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer als steuermindernd anerkennen.

Ein Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung ist absetzbar

Befindet sich das Arbeitszimmer nicht im eigenen Haushalt, sondern zum Beispiel im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses oder im Nachbarhaus – grenzt es also nicht unmittelbar an die Wohnung – gilt es als „außerhäusliches Arbeitszimmer“. In diesem Fall kann es wie bisher von der Steuer abgesetzt werden. Das gleiche gilt für Räume, die als Lager- oder Ausstellungsräume genutzt werden. So kann z. B. ein Pharmavertreter, der seine Mustermedikamente in einem Kellerraum aufbewahrt, die Kosten für diesen Raum nach wie vor in seiner Steuererklärung geltend machen.

Lehrer können Arbeitszimmer künftig nicht mehr geltend machen

Lehrer können künftig ihr Arbeitszimmer zu Hause nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Grund: Die Arbeiten zu Hause sind nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Entscheidend ist nach Auffassung des Gesetzgebers nicht die Arbeitszeit, sondern die Gewichtung der Aufgaben. Bei Lehrern liege demnach der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Unterrichten, auch wenn sie mehr Stunden am Schreibtisch zu Hause verbringen. Lehrer können aber wie alle anderen Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Dazu zählen beispielsweise Schreibtisch, Schrank und Computer, die beruflich genutzt werden.

Neuregelung greift mit der Steuererklärung 2007

In der Steuererklärung 2007 greift dann aber zum ersten Mal die neue Regelung. Siegfried Stadter von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät jedoch, die Kosten für das Arbeitszimmer trotzdem in der Steuererklärung 2007 zu beantragen und bei einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen. Bereits jetzt ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Klage (Az. 3 K 1132/07) anhängig. Diese bestreitet, dass die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist. „Es ist durchaus möglich, dass die Regelung durch die Gerichte rückwirkend gekippt wird“, so Stadter weiter. „Davon profitiert dann jedoch nur der, der zuvor Einspruch gegen seinen Bescheid 2007 eingelegt hat“.

Für die Steuererklärung 2006 gilt noch die alte Regelung

Die neue Regelung gilt ab dem Jahr 2007. In der aktuellen Steuererklärung 2006, die bis zum 31. Mai 2007 abzugeben ist, werden die Kosten für das Arbeitszimmer noch berücksichtigt.

Mehr Infos unter www.lohi.de

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen werden Arbeitnehmer und Rentner (bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen) im Rahmen einer Mitgliedschaft ganzjährig betreut und beraten.

Quelle: Pressemeldung des Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 23. April 2007

AREF, 23.04.2007