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Eltern werden länger zur Kasse gebeten

Hartz IV-Leistungen für Arbeitslose unter 25. Lebensjahr gekürzt

27.03.2006: Bis zum Alter von 25 Jahren haben Volljährige ohne Job keinen Anspruch mehr auf den vollen Satz des Arbeitslosengeldes II. Einem entsprechenden Entwurf stimmte jüngst der Bundesrat zu. Das bedeutet: Die jungen Erwachsenen müssen länger zu Hause wohnen.

Ist der erwachsene Nachwuchs arbeitslos, gehört er ab jetzt zur "Bedarfsgemeinschaft der Eltern". Er bekommt zwar noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II und damit monatlich 276 Euro, einen Anspruch auf eine eigene Wohnung hat er aber nicht mehr. Bisher war es nicht mehr Sache der Eltern, sich um volljährige, aber arbeitslose Sprößlinge zu kümmern.

Bisher mussten Eltern ihre Kinder nur so lange finanzieren, bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Doch wenn die Jugendlichen danach arbeitslos werden, kommt die Unterhaltspflicht jetzt durch die Hintertür.

Die Neuregelung widerspricht dem BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet die Eltern nämlich nur während der Ausbildung zum Unterhalt. Danach erlischt der Anspruch auf elterliche Unterstützung. Daher findet Ulrich Schneider von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, daß "die Neuregelung zum Arbeitslosengeld II nicht im Einklang mit dem geltenden Unterhaltsrecht" steht. Eltern würden zu sehr belastet, wenn die Kinder bis zum 25. Lebensjahr an Mamas Rockzipfel und Papas Portemonnaie hingen. Auch der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht, Hans-Peter Braun, konstatiert ein juristisches Problem: "Wenn zivilrechtlich kein Anspruch mehr auf Unterhalt besteht, dann kann der nicht öffentlich-rechtlich statuiert werden." Das Risiko der Arbeitslosigkeit dürfe nicht auch noch auf die Eltern abgewälzt werden.

Kinder haben Anspruch bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist

Während der Ausbildung müssen sie ohnehin zahlen - ohne Wenn und Aber. Ob Lehre, Ausbildung oder Studium, die Eltern müssen den Berufswunsch ihres Zöglings akzeptieren. Dabei gilt: Je ehrgeiziger der Nachwuchs ist, desto länger bekommt er Unterhalt. Möchte der junge Erwachsene nach dem Abitur und der Ausbildung zum Bankkaufmann etwa ein Studium der Betriebswirtschaftlehre beginnen, hat er Anspruch auf angemessene Unterstützung der Eltern. Gesetzlich gilt so eine Ausbildungsabfolge als Einheit. Hat die Weiterbildung mit der vorherigen Ausbildung allerdings nichts gemeinsam, sind die Eltern finanziell aus dem Schneider. So hat etwa eine gelernte Bäckerin, die Medizin studieren möchte, keinen Anspruch auf Unterhalt.

Ohne Leistungsnachweise kein Geld von den Eltern

So lange Eltern zahlen, haben sie übrigens das Recht, zu überprüfen, ob Sohn oder Tochter Schule, Uni oder Ausbildungsbetrieb regelmäßig aufsuchen und können die Vorlage von Zeugnissen und anderen Ausbildungsnachweisen verlangen. Ohne Nachweise gibt es kein Geld. Schließlich soll sich der Jugendliche aus der Familienkasse kein laues Leben, sondern eine geregelte Ausbildung finanzieren lassen.

Die Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt

Die Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt, muß jedoch die Lebenshaltungskosten des Kindes abdecken. Um Familiengerichten einen Anhaltspunkt zu geben, entwickelte das Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag zwei Tabellen: die "Düsseldorfer Tabelle" für den Bereich der alten und die "Berliner Tabelle" für den Bereich der neuen Bundesländer (siehe Grafik).

Grundlage für die dort genannten Beträge sind das Nettoeinkommen und das Alter des Kindes. Wohnt der Nachwuchs beispielsweise in einem eigenen Haushalt, hat er monatlich Anspruch auf 640 Euro. Fließen Kindergeld, Ausbildungszuschuß oder BAföG, verringert sich die elterliche Zahlungspflicht entsprechend.

Quelle: www.welt.de

AREF, 27.03.2006

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