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Keine Party am Karfreitag

Veranstaltungen an den Kartagen müssen den ernsten Charakter dieses stillen Tages wahren

16.03.08: Nach dem bayerischen Feiertagsgesetz sind Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag stille Tage. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Innenminister Herrmann: "Ich habe nach den Diskussionen um die Halloween-Parties vor Allerheiligen mit den Vertretern der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände gesprochen und für das Anliegen, die stillen Tage zu schützen, nur Zustimmung gefunden.

Bayerns Innenminister fordert Respekt vor religiösen Empfindungen

Wir haben auch die nachgeordneten Behörden aufgefordert, darauf zu achten, dass der ernste Charakter dieser Tage gewahrt wird und es dazu eine einheitliche und strikte Verwaltungspraxis gibt. Das gilt besonders am Karfreitag, wo das Gesetz musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verbietet und keinerlei Befreiung zulässt. Im Grunde ist es eine Frage des Respekts vor den religiösen Empfindungen der Mitbürger, ob man diesen Geboten folgt oder meint, sich durch Provokationen – wie die Party am Karfreitag, die der Bund für Geistesfreiheit veranstalten wollte – profilieren zu können." Hermann bekräftigte zugleich, dass der Schutz der stillen Tage jeweils um 0 Uhr beginne und nicht erst mit der Sperrstunde.

Auch 2008 keine „Heidenspaß statt Höllenqual-Party“ des "Bund für Geistesfreiheit"

Der atheistische „Bund für Geistesfreiheit“ darf deshalb auch in diesem Jahr keine „Heidenspaß statt Höllenqual-Party“ am Karfreitag veranstalten. Die Freigeistigen sind mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht München unterlegen. Das Gericht gab der Stadt München Recht, die im vergangenen Jahr eine öffentliche Party am Karfreitag mit Musik und Tanz untersagt hatte.

Die Stadt München hatte die 2007 geplante Party in einem Theater als „durchgängige Tanzveranstaltung“ angesehen. Daraufhin wandte der Vorsitzende des bayerischen „Bundes für Geistesfreiheit“, Assunta Tammelleo (München), ein, es handele sich nicht um eine Vergnügungsveranstaltung, sondern um einen politischen Protest.

Deshalb reichte der Bund gegen das Verbot vom vergangenen Jahr eine Feststellungsklage ein, die jetzt aber vom Vorsitzenden Richter Dietmar Ettlinger abschlägig beschieden wurde. Auf den Einladungszettel zu der Party fehlten klare Hinweise auf eine Kundgebung, hieß es zur Begründung. Gegen das Urteil ist Berufung möglich. Der Anwalt der Kläger kündigte am 13. März nach der Urteilsverkündung an, sie wollten das Verbot notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall bringen.

Bund für Geistesfreiheit will Feiertagsgesetz der "Lebenswirklichkeit" anpassen

Bereits im Jahr 2002 hatte der “Bund für Geistesfreiheit” in Augsburg über einen Antrag im Petitionsausschuss des bayerischen Landtags eine Änderung des Feiertagsgesetzes zu erwirken. Er forderte, die Regelung der arbeitsfreien kirchlichen Feiertage “der Lebenswirklichkeit anzupassen”. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Gläubigen inzwischen in der Minderheit seien. Bestimmte religiöse Feiertage sollten deshalb zu staatlich geschützten Feiertagen erklärt werden, wie das bereits beim Buss- und Bettag in allen Bundesländern ausser Sachsen der Fall ist: Christen haben an diesem Tag einen Rechtsanspruch auf Urlaub, für alle anderen handelt es sich um einen gewöhnlichen Werktag.

Der Bund für Geistesfreiheit beruft sich auf die stark rückläufigen Zahlen der Gottesdienstbesucher. In Bayern gingen durchschnittlich nur noch zwölf Prozent der katholischen und sechs Prozent der evangelischen Kirchenmitglieder zur Kirche. An manchen Feiertagen seien die Besucherzahlen teilweise noch niedriger. Deshalb fordert die Atheistenorganisation, die Interessen derjenigen zu fördern, denen religiöse Tage nichts bedeuten. Das veränderte Freizeitverhalten und die veränderte religiöse Praxis müssten sich in der Gesetzgebung niederschlagen. Auch in der Nachkriegszeit seien bestimmte Feiertage abgeschafft worden, beispielsweise Mariä Lichtmess und der Peter- und Paul-Tag. Der 1848 in Nürnberg gegründete Bund für Geistesfreiheit lehnt “den Glauben an persönliche und personifizierte Gottheiten als irrational und unterwürfig ab”.

Genehmigungen der "Halloween-Partys" durch die Stadt Nürnberg waren rechtswidrig

Im Herbst hatte unter anderen die Stadt Nürnberg für "Allerheiligen" Genehmigungen für "Halloween-Partys" erteilt. Weil die Stadt Nürnberg keine ausreichenden wichtige Gründe für eine Befreiung von den Regelungen des Feiertagsgesetzes vorgetragen hat, hielt die Regierung von Mittelfranken ihre Genehmigung für rechtswidrig mehr

Quellen: Pressemitteilung Nr. 100/08 des Bayerischen Innenministeriums am 16.03.2008 und kath.net

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Genehmigungen von "Halloween-Partys" waren rechtswidrig

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