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Keine Party an stillen Tagen

Bayerischer Innenminister: Karfreitag muss seinen Charakter bewahren

04.04.09: Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat angesichts der Forderungen von einzelnen Gastwirten, die eine Abschaffung der stillen Tage wollen, auf die Bedeutung des Karfreitags und seiner Verankerung im Feiertagsgesetz hingewiesen. "Der ernste Charakter der so genannten stillen Tage kommt, insbesondere am Karfreitag, zum Ausdruck. Nach dem bayerischen Gesetz sind Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag stille Tage.

An 356 Tagen im Jahr ist Party möglich

Das Gesetz verbietet an diesem Tag musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb und lässt auch keinerlei Befreiung zu. Es ist eine Frage des Respekts vor den religiösen Empfindungen der Mitbürger, diesen Geboten zu folgen." Der bayerische Innenminister betonte, dass man an 356 Tagen im Jahr rund um die Uhr Party feiern könne. "Ich halte es für keineswegs unzumutbar, wenn man diese Partylaune für neun Tage im Jahr einschränken muss. Der Schutz des Karfreitags als Feiertag und stiller Tag steht nicht zur beliebigen Disposition. Alle Kommunen sind aufgefordert, darauf zu achten, dass der ernste Charakter gewahrt wird.

„Bund für Geistesfreiheit“ scheiterte mit „Heidenspaß statt Höllenqual-Party“

Im Jahr 2007 hatte der atheistische „Bund für Geistesfreiheit“ versucht, am Karfreitag eine „Heidenspaß statt Höllenqual-Party“ zu veranstalten. Die Freigeistigen scheiterten mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht München. Daraufhin wandte sich der Bund ein, es handele sich nicht um eine Vergnügungsveranstaltung, sondern um einen politischen Protest und reichte gegen das Verbot eine Feststellungsklage ein, die aber vom Vorsitzenden Richter Dietmar Ettlinger abschlägig beschieden wurde mehr

Stille Tage in Bayern

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:

    • Aschermittwoch
    • Gründonnerstag
    • Karfreitag. Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten.
    • Karsamstag
    • 1. November - Allerheiligen
    • Volkstrauertag
    • Totensonntag
    • Buß- und Bettag
    • 24. Dezember - Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 130/09 des Bayerischen Innenministeriums vom 3. April 2009

 

 

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