zur AREF-Startseite

Hintergrund-Infos

Kirchensteuer


Juristische Grundlage und Höhe der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist eine echte Steuer, die in Deutschland und nur in Deutschland vom Staat im Auftrag der beiden großen Kirchen von deren Mitgliedern erhoben wird. Das Geld wird vom Arbeitgeber einbehalten, an das entsprechende Finanzamt abgeführt und an die Kirchen weitergeleitet.

Die Kirchensteuer basiert auf dem Beitragsrecht der Kirchen. Im staatlichen Kirchensteuergesetz garantiert der Staat den „hoheitlichen Einzug“ der Steuer, die in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in den übrigen Bundesländern 9% der Lohn- oder Einkommensteuer beträgt.

1919 wurde mit der Weimarer Verfassung in Artikel 137 das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften eingeführt. Das Grundgesetz hat diese Regelung mit dem Artikel 140 übernommen. Danach sind alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Kirchensteuer zu erheben. Auch viele Freikirchen besitzen die Körperschaftsrechte, verzichten jedoch auf das Besteuerungsrecht und decken ihre Kosten ausschließlich durch freiwillige Spenden.

Steuerpflicht

Für die Steuerpflicht sind in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend, die Kirchenangehörigkeit (Kirchenmitgliedschaft) und der Wohnsitz (Territorialitätsprinzip). Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche beginnt mit der Taufe, die in diesen Kirchen normalerweise im Babyalter durchgeführt wird.

Sozialschwache zahlen keine Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist der Pflichtbeitrag der Kirchenmitglieder - in der Praxis nur derjenigen Kirchenmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihn aufzubringen, d.h. die lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind. Daraus folgt, dass ein Großteil der Kirchenmitglieder, nämlich diejenigen mit geringem Einkommen, die Nichtverdienenden, die Studierenden, Schüler und Schülerinnen, Sozialhilfeempfänger u. a. wegen ihrer persönlichen Finanzlage keine Steuern zahlen. Wer nicht einkommen-(lohn-) steuerbelastet ist (u.a. Mehrzahl der Rentner), zahlt also auch keine Kirchensteuer.

Im Jahr 2002 erhielt die Evangelische Kirche in Deutschland 4,591 Milliarden Euro Kirchensteuer, das sind 43,7% der kirchlichen Einnahmen.

mehr bei uns:
Augsburger Religionsfrieden von 1555 im Kalenderblatt